Immobilien stellen grundsätzlich einen Vermögenswert dar und fallen daher in die Insolvenzmasse. In aller Regel ist ein Grundstück des Schuldners allerdings mit Grundpfandrechten (Grundschuld, Hypothek) belastet. Ist die Belastung derart hoch, dass eine Verwertung wirtschaftlich keinen Sinn macht, da zunächst die finanzierenden Banken den Erlös erhielten, wird der Insolvenzverwalter/Treuhänder das Grundstück an den Schuldner freigeben.
Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist die Zahlung von Kreditraten aus dem unpfändbaren Einkommen an nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmende Gläubiger kein Grund, die Restschuldbefreiung zu verweigern.
Eine derartige Lösung ist aber nicht einfach zu erzielen und bedarf intensiver Verhandlungen mit den Beteiligten.